Der Verwalter muss grundlegend in Qualifikationsverpflichtung
„Kritisch sehen wir die Einschränkung auf den WEG-Verwalter“, betont Schick. Die Berufszulassung lässt den Mietverwalter außen vor, wobei die Haftungsrisiken auch dort liegen und am Ende dem Mieter und damit dem Verbraucher schaden können. So verfügt beispielsweise der Mietverwalter über die Kautionen und die Betriebskostenvorauszahlungen. Eben wegen dieser Treuhänderfunktion, sollte der Gesetzgeber hier nicht zu kurz handeln. Interessant ist, dass der Gesetzgeber den Unternehmern eine Sachkundepflicht für seine Mitarbeiter auferlegt. Anders gesagt, der Inhaber oder Geschäftsführer muss dafür Sorge tragen, dass seine Mitarbeiter, die entsprechenden Tätigkeiten ausüben, wie zum Beispiel die Erstellung eines Exposés oder einer Betriebskostenabrechnung, fachkundig sind. Auch die sogenannten Bankenmakler sind in das Gesetz eingebunden und müssen erstmals mit einer „angemessenen“ Anzahl von Mitarbeitern eine Qualifikation vorweisen.
Großzügige „Alte-Hasen“-Regelung
Das Gesetz sieht hier eine für den Markt großzügige Regelung vor. Wer sechs Jahre lang ununterbrochen Unternehmer als WEG-Verwalter oder Immobilienmakler war, braucht keine Prüfung abzulegen. Dem IVD ist diese Regelung zu großzügig: „Die IVD Mitglieder müssen eine höhere Qualifikation vorweisen und obliegen strengen Aufnahmekriterien“, formuliert Schick die Qualitätsansprüche des Verbands und fügt hinzu: „Wir würden es begrüßen, wenn der Gesetzgeber ebenso die „Alte-Hasen“-Regelung strenger fasst.“
Die Übergangsfristen
Sobald das Gesetz in Kraft tritt, wird die Rechtsverordnung ausgearbeitet, die die wesentlichen offenen Fragen behandelt. Sobald die Rechtsverordnung in Kraft tritt (siehe Grafik), müssen alle selbstständigen Immobilienmakler und WEGVerwalter innerhalb von sechs Monaten ihre Sachkunde bei der zuständigen Behörde nachweisen. Erfolgt der Nachweis nicht, erlischt die Zulassung. Kann die langjährige Berufserfahrung nicht nachgewiesen werden, so muss bei der zuständigen IHK eine Sachkundeprüfung abgelegt werden. Die Lehrgänge für diesen Sachkundenachweis bieten unter anderem auch die Deutsche Immobilienakademie in Freiburg (DIA) und die Europäische Immobilienakademie in Saarbrücken (EIA) an.
Was regelt die Rechtsverordnung?
Erst die Rechtsverordnung wird sich mit den für den Berufsstand wichtigen Voraussetzungen beschäftigen. Dazu gehört die Anerkennung der Qualifikationsabschlüsse. „Als IVD erwarten wir den Ausbildungsberuf zum Immobilienkaufmann-/ frau als Berufszulassungsvoraussetzung. Nur so kann gewährleistet werden, dass ein gutes Basiswissen der Branche vorhanden ist“, fordert Schick. Die Rechtsverordnung wird auch festschreiben, welche zusätzlichen Qualifikationen anerkannt werden. „Hier setzen wir auf die DIN EU 15733:2009, die nicht nur ein Signal in die grenzüberschreitende Tätigkeit setzt“, so Schick weiter. Sie gilt heute im gleichen Wortlaut in 31 Ländern der EU. Welche Inhalte die Sachkundeprüfung erfordert, wird ebenso über die Rechtsverordnung festlegt. Nach dem Inkraftsetzen des Gesetzes, hat das Bundeswirtschaftsministerium zusammen mit dem DIHK neun Monate lang Zeit, den Prüfungskatalog auszuarbeiten. Für den IVD ist es wichtig, dass die Praktiker mit am Tisch sitzen, um einen nachhaltigen und qualitätsbewussten Be-rufszulassungsnachweis für die Zukunft zu platzieren. Am Ende werden die Län-der- IHK’s die Prüfung ab-nehmen. Ebenso steht noch aus, welche Deckungssummen die Berufshaftpflichtsversicherungen aufweisen sollen. Im Zeitverlauf der Ausarbeitung der Rechtsverordnung und am Ende auch im parlamentarischen Verfahren wird sich der IVD dafür stark machen, dass neben der Berufshaftpflichtversicherung, die der Vermögensschadenversicherung entspricht, auch die Vertrauens- und Betriebshaftpflichtversicherungen gesetzlich verankert werden.
Der Artikel erschien im AIZ – Immobilienmagazin, Ausgabe 7/8, Seite 12-13.