Aktuelles
vom 20.09.2023

Das neue Gebäudeenergiegesetz

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) wird am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Es legt Anforderungen fest, die für Heizsysteme und Gebäude gelten, um Energie zu sparen.

Ab dem 1. Januar 2024 muss jede neu installierte Heizung idealerweise mindestens 65% erneuerbare Energie verwenden. Bestehende Heizsysteme (Öl, Gas, Kohle), die vor dem 1. Januar 2024 installiert wurden, sind von den neuen Vorschriften nicht betroffen. Das gilt auch für Heizungen, die nach dem 1. Januar 2024 eingebaut wurden, aber vor dem 19. April 2023 bestellt wurden.

Auch nach dem 1. Januar 2024 ist es möglich, neue Gas- oder Ölheizungen zu installieren: Wenn eine solche Heizung vor dem 19. April 2023 bestellt wurde, kann sie ohne Einschränkung bis zum Jahr 2045 betrieben werden. Allerdings müssen Richtlinien beachtet werden, wenn die Bestellung der Heizung nach dem 19. April 2023 erfolgte und keine kommunale Wärmeplanung gemäß den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes vorliegt:

Was Immobilienbesitzer beachten sollten

Eine bereits vorhandene Heizungsanlage oder eine, die bis zum Ende dieses Jahres eingebaut wird, darf bis zum 31. Dezember 2044 in Betrieb genommen und gewartet werden. Handelt es sich bei der Heizungsanlage jedoch weder um einen Brennwert- noch um einen Niedertemperaturkessel, endet die Betriebsdauer spätestens 30 Jahren nach dem Einbau. Aus diesem Grund besteht derzeit kein dringender Handlungsbedarf für Hauseigentümer, solange ihre Heizung noch einige Jahre einsatzbereit ist. In den meisten Fällen ist es ratsam, mit Investitionen in neue Heizungsanlagen zu warten, bis sich eine Klärung der Marktlage in Bezug auf Brennstoffe, Strom und Heizungstechnologie abzeichnet.

Ab dem 1. Januar 2024 müssen Bauherren in Neubauten nur noch Heizungsanlagen mit einem Mindestanteil von 65% erneuerbarer Energie installieren. In bereits bestehenden Gebäuden ist es ab dem 1. Januar 2024 weiterhin erlaubt, Gas- und Ölheizungen zu installieren. Diese Heizungen müssen aber ab dem Jahr 2029 schrittweise auf erneuerbare Brennstoffe umgestellt werden. Der verpflichtende Mindestanteil an Biomasse (Biogas, Biodiesel, e-Fuels) oder Wasserstoff im Brennstoff beträgt anfangs 15%, ab dem 1. Januar 2035 30%, ab dem 1. Januar 2040 60% und ab dem 1. Januar 2045 100%.

Neu installierte Gasheizungen, die nach dem 1. Januar 2024 mit Erdgas betrieben werden und in Kommunalplänen als Teil eines Wasserstoffausbaugebiets vorgesehen sind, können bis spätestens zum 1. Januar 2045 betrieben werden, wenn sie bis dahin vollständig auf Wasserstoff umgerüstet werden.

Wärmenetze

Ab dem 1. Januar 2024 ist der Einbau von Heizungsanlagen jeder Art gestattet, selbst wenn bereits eine kommunale Wärmeplanung vorhanden ist. Voraussetzung ist jedoch, dass die Heizungsanlage spätestens nach zehn Jahren durch den Anschluss an ein Wärmenetz ersetzt wird. Dafür muss der Hauseigentümer schon bei der Installation der Heizung einen Vertrag für die Versorgung über ein Wärmenetz vorlegen.

Unterstützung und Förderungen

Künftig haben Immobilienbesitzer die Möglichkeit, für den Einbau einer neuen umweltfreundlichen Heizungsanlage eine Förderung von 15% zu erhalten. Selbstnutzer mit einem jährlichen Einkommen unter 40.000 Euro können zusätzliche 30% Förderung in Anspruch nehmen. Darüber hinaus erhalten selbstnutzende Hauseigentümer, die vorzeitig in eine neue Heizung investieren, obwohl diese noch nicht vorgeschrieben ist, einen »Speed-Bonus« von weiteren 20% Förderung. Insgesamt beträgt die Förderung maximal 70%. Bei Einfamilienhäusern beträgt sie 30.000 Euro.

Vermieter können ihre Mieter an den Investitionen in eine neue, umweltfreundliche Heizung beteiligen. In diesem Fall können sie eine Modernisierungsmieterhöhung von maximal 10% geltend machen, wenn gleichzeitig staatliche Fördermittel in Anspruch genommen werden. Zusätzlich ist diese Erhöhung auf monatlich 50 Cent pro Quadratmeter Wohnfläche begrenzt, soweit es die Kosten für die Heizungsanlage selbst betrifft. Die reguläre gesetzliche Kappungsgrenze von zwei oder drei Euro je nach Miethöhe gilt weiterhin für die übrigen Sanierungskosten, wie Heizkörper, Verteiler, Pumpen oder Speicher.

Etagenheizungen

Eine wichtige Regelung betrifft Etagenheizungen: Fünf Jahre nach dem Austausch der ersten Etagenheizung müssen die Eigentümer entscheiden, ob sie weiterhin Etagenheizungen nutzen möchten. Wenn keine Entscheidung getroffen wird, besteht die Verpflichtung, spätestens acht Jahre nach dem Austausch der ersten Etagenheizung eine Zentralheizung einzubauen. Diese Regelung betrifft auch Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG).

Kommunale Wärmeplanung bestimmt den Zeitpunkt für neue Vorgaben

Für Städte und Gemeinden wird in Kürze die Erstellung einer Wärmeplanung zur gesetzlichen Anforderung: Großstädte mit einer Einwohnerzahl von über 100.000 müssen ihre Wärmeplanung bis spätestens zum 1. Juli 2026 vorlegen, während alle anderen Kommunen dies bis spätestens zum 1. Juli 2028 tun müssen.

Sobald die kommunale Wärmeplanung vorliegt und eine neue Heizung eingebaut wird, wird ab diesem Zeitpunkt ein Mindestanteil von 65% erneuerbarer Energien zur Pflicht. Dies kann durch einen Anteil von 65% am verwendeten Brennstoff (z.B. Biomasse oder grüner Wasserstoff) erreicht werden oder durch den Einsatz von Technologien wie Wärmepumpen, reiner Stromheizung, den Anschluss an ein Wärmenetz, Solarthermie oder eine Biomasseheizung (beispielsweise eine Holzpellet-Heizung). Auch hybride Lösungen, wie die Kombination aus einer Wärmepumpe und einer Gasheizung, sind zulässig. In jedem Fall müssen bis spätestens 1. Januar 2045 sämtliche Heizungsanlagen zu 100 Prozent klimaneutral sein und dürfen keine fossilen Brennstoffe mehr verwenden.

Sie wollen Ihr Haus verkaufen? Oder eine andere Immobilie? Mein hochqualifiziertes Team und ich beraten Sie gern unverbindlich. Wir sind in der Region zu Hause und kennen durch unsere jahrelange Erfahrung den Markt bestens. Ihr Marc Müller
jetzt anrufen