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vom 20.09.2022

Sanierungspflicht beim Hauskauf

Haus kaufen Aachen: Wer ein älteres Haus kauft oder erbt, muss die Sanierungspflicht erfüllen.

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt unabhängig davon, ob ein Haus gekauft oder geerbt wurde, welche energetischen Standards bei einem Eigentümerwechsel umgesetzt werden müssen.

Neue Eigentümer und Eigentümerinnen sind seit 2020 dazu verpflichtet, das Haus in den entsprechenden energetischen Zustand zu bringen. Die Verpflichtung tritt mit dem Grundbucheintrag des neuen Eigentümers in Kraft. Innerhalb von zwei Jahren müssen dann Heizkessel sowie die Dämmung bestimmter Rohre und der obersten Geschossdecke ausgetauscht beziehungsweise nachgebessert werden, um sie auf den aktuellen Stand zu bringen. Diese drei Punkte sind laut GEG verpflichtend.

Die typischen Sanierungspflichten bei einem Hauskauf

Das Gebäudeenergiegesetz definiert zwei Bereiche, welche die Sanierungspflicht von Heizungen und Gebäudehüllen abdecken. Bei Heizungen gilt, dass Gas- oder Ölheizkessel, die älter als 30 Jahre sind, außer Betrieb genommen werden. Die neuen Eigentümer müssen ebenfalls für die Dämmung von Warmwasser- und Heizleitungen in unbeheizten Räumen sorgen. Bei neuen Heizsystemen gilt für die Eigentümer, dass zu einem erheblichen Teil erneuerbare Energien genutzt werden müssen. Ölheizkessel dürfen von 2026 an nicht mehr eingebaut werden. Zu beachten ist ebenfalls, dass Gasheizkessel wegen des Klimawandels und aufgrund der steigenden Preise kaum rentabel sind.

Um den Sanierungspflichten nachzukommen, stehen bei einem Wechsel auf neue Heiztechniken, die erneuerbare Energien nutzen, staatliche Förderungen zur Verfügung. Bis zu 45 Prozent der Kosten können gefördert werden. Dazu zählen Wärmepumpen, Biomasseheizungen und Nah- und Fernwärme aus erneuerbarer Energie. Diese Zuschüsse können vor Baubeginn beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) beantragt werden. Anstelle eines direkten Zuschusses kann ein Förderkredit der KfW mit Tilgungszuschuss bei der Hausbank beantragt werden.

Der zweite Bereich, der bei einem Hauskauf unter die Sanierungspflicht fällt, ist nach dem GEG die oberste Geschossdecke. Besteht dort kein Wärmeschutz, muss die Decke nachträglich gedämmt werden.

Wer gemäß den gesetzlichen Vorgaben Sanierungen vornehmen lässt, muss diese von einem Sachverständigen für Wärmeschutz abnehmen lassen. Für diese Bestätigung gilt eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren. Bei Verlangen muss sie den zuständigen Behörden vorgelegt werden.

Informationen zu Zuschüssen, die Ihnen helfen Ihren Sanierungspflichten nachzukommen, finden Sie auf der Website des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) und der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).

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